Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nach niederländischem Recht) Menken Salades & Sauzen B.V. (Handelskammer: 28067245), Menken Vleeswarensnijlijn B.V. (Handelskammer: 28080791) und Menken Vleeswarenproduktie B.V. (Handelskammer: 34183941).
Artikel 1 Definitionen
Menken: eine oder mehrere der oben genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung (nach niederländischem Recht).
Käufer: die Partei, mit der Menken einen Vertrag geschlossen hat oder der Menken Produkte angeboten oder geliefert hat.
Produkte: die Waren, die von Menken angeboten oder geliefert werden.
Order: jeder Menken durch den Käufer erteilte Auftrag zum Angebot oder zur Lieferung von Produkten.
Vertrag: jeder Vertrag, der zwischen Menken und dem Käufer zustande kommt, sowie jede Änderung oder Ergänzung.
Artikel 2 Geltungsbereich
2.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und alle Verträge zwischen Menken und dem Käufer, für die Menken diese Geschäftsbedingungen für gültig erklärt hat und sofern die Parteien nicht ausdrücklich von diesen Geschäftsbedingungen abweichen.
2.2 Eventuelle Geschäftsbedingungen des Käufers werden von Menken ausdrücklich abgelehnt.
2.3 Die Aufhebung und/oder Unwirksamkeit jeglicher Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen nicht. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen werden in gültige Bestimmungen umformuliert, wobei Ziel und Inhalt der ursprünglichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
Artikel 3 Angebote
3.1 Die von Menken erstellten Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
3.2 Ein Vertrag kommt ausschließlich durch eine schriftliche Bestätigung eines erteilten Auftrags durch Menken oder durch die schriftliche Bestätigung eines von Menken abgegebenen Angebots durch den Käufer zustande.
3.3 Menken hat das Recht, Aufträge abzulehnen bzw. die Lieferung von Produkten an Bedingungen zu knüpfen.
3.4 Menken ist nicht verpflichtet, ein Angebot und/oder einen Vertrag zu einem genannten Preis aufrechtzuerhalten, sofern dieser Preis auf einem Druck- und/oder Schreibfehler beruht.
Artikel 4 Preise
4.1 Alle von Menken genannten Preise verstehen sich - sofern nicht anders angegeben - zuzüglich MwSt. und anderen staatlichen Abgaben.
4.2 Hat Menken mit dem Käufer einen bestimmten Preis vereinbart, so ist Menken dennoch zur Erhöhung dieses Preises berechtigt, sofern den Selbstkostenpreis erhöhende Faktoren wie Arbeits- und Produktionskosten Anlass dazu geben.
4.3 Sofern Menken von der unter Punkt 4.2 genannten Befugnis innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss Gebrauch macht, ist der Käufer zur Auflösung des Vertrages berechtigt.
4.4 Menken ist immer berechtigt, dem Käufer ihr von staatlicher Seite aus berechnete Abfallbeseitigungsgebühren bzw. Erstattungen (für an den Käufer gelieferte bzw. zu liefernde Produkte) weiter zu berechnen.
Artikel 5 Qualitätsanforderungen
5.1 Menken liefert Produkte, die die hohen Qualitätsanforderungen und alle gesetzlichen Normen erfüllen. Die Produkte werden in Einklang mit den HACCP-Bestimmungen und auf Basis der IFS-Normen produziert, gemäß derer wir auch zertifiziert sind.
Artikel 6 Mehrwertsteuernummer
6.1 Der Käufer ist verpflichtet, Menken seine korrekte Mehrwertsteuernummer und jede diesbezügliche Änderung umgehend mitzuteilen.
6.2 Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so wird der Kaufpreis automatisch um die MwSt. und andere Beträge erhöht, sofern Menken diese aufgrund dieses Versäumnisses zu tragen hat.
6.3 Unbeschadet der sonstigen ihr zustehenden Rechte hat Menken das Recht, ihre Lieferungen an den Käufer auszusetzen, solange der Käufer seine Verpflichtungen gemäß Artikel 5.1 und 5.2 nicht erfüllt hat.
Artikel 7 Stellen von Sicherheiten
7.1 Der Käufer ist verpflichtet, auf erste Aufforderung von Menken ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung ihrer bestehenden Verpflichtungen gegenüber Menken zu stellen.
7.2 Der Käufer ist weiterhin verpflichtet, auf erste Aufforderung von Menken und zu ihren Gunsten ein Pfandrecht gemäß Artikel 3:239 des (niederländischen) Bürgerlichen Gesetzbuches auf die Forderungen des Käufers gegenüber Dritten für vom Käufer an Dritte verkaufte Produkte zu bestellen.
Artikel 8 Lieferung/Lieferfrist
8.1 Die Lieferung von Produkten erfolgt frei Haus, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
8.2 Die Lieferanschrift muss gut erreichbar sein. Der Käufer hat an der Lieferanschrift ausreichende Lade- und Löscheinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Käufer hat weiterhin alles was möglich ist zu tun, damit direkt mit dem Abladen der zu liefernden Produkte begonnen werden kann. Menken ist stets berechtigt, weitere spezifische Bedingungen hinsichtlich der Logistik zu stellen.
8.3 Sollte der Käufer die Produkte nicht oder nicht rechtzeitig abnehmen, so ist der Käufer direkt im Verzug, ohne dass dies einer Inverzugsetzung bedarf. Menken ist dann befugt, die Produkte auf Rechnung und Risiko des Käufern einzulagern oder die Produkte einem Dritten zu verkaufen. Der Käufer hat Menken in dem Fall nicht nur die Kaufsumme, sondern auch alle Zusatzkosten zu erstatten.
8.4 Menken ist berechtigt, Bestellungen des Käufers in Teilen zu liefern. Menken ist befugt, jeden Teil einer solchen Bestellung separat in Rechnung zu stellen.
8.5 Die von Menken angegebenen Lieferfristen sind ungefähre Angaben und gelten niemals als Fixtermin, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Lieferung hat der Käufer Menken schriftlich in Verzug zu setzen und dabei eine angemessene Frist zu benennen, innerhalb derer die Lieferung noch zu erfolgen hat.
Artikel 9 Reklamationen
9.1 Der Käufer hat die gelieferten Produkte bei Lieferung - oder so schnell wie möglich danach - auf Menge und Qualität zu überprüfen (überprüfen zu lassen).
9.2 Der Käufer ist verpflichtet, Reklamationen direkt bei Lieferung deutlich zu machen und Mängel auf den Empfangsdokumenten zu nennen (nennen zu lassen). Mängel müssen Menken in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung schriftlich unter genauer Angabe der Art und der Ursache der Reklamation(en) mitgeteilt werden.
9.3 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten in vollem Umfang, sofern die von Menken gelieferten Güter für den Käufer an einen Dritten geliefert werden. Somit kann der Käufer Menken niemals entgegenhalten, die Sachen aufgrund ihrer Lagerung an einem anderen Ort bei einem Dritten nicht kontrolliert zu haben.
9.4 Unterbleibt eine rechtzeitige Reklamation, so wird angenommen, dass der Käufer die Lieferung bzw. die Rechnung genehmigt hat.
9.5 Die Mitteilung über eine Reklamation entbindet den Käufer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Menken.
9.6 Sofern der Käufer rechtzeitig und begründet reklamiert, wird Menken (nach ihrer Wahl) für einen Austausch der mangelhaften Produkte sorgen, dem Käufer den für die mangelhaften Produkte bereits bezahlten Betrag erstatten oder dem Käufer den für diese mangelhaften Produkte bereits in Rechnung gestellten Betrag gutschreiben.
9.7 Eine Rücksendung von Produkten an Menken durch den Käufer darf nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung von Menken erfolgen.
9.8 Bei einer Änderung der Art, der Zusammenstellung bzw. der Verpackung des Produkts entfällt jedes Recht auf Reklamation durch den Käufer oder durch Dritte.
Artikel 10 Bezahlung
10.1 Die in einer Rechnung von Menken ausgewiesenen Beträge müssen innerhalb der auf dieser Rechnung genannten Frist einem von Menken angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Ist in der Rechnung kein Zahlungsziel angegeben, so gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
10.2 Alle dem Käufer in Rechnung gestellten Beträge müssen vom Käufer ohne Abzug, Aussetzung oder Verrechnung beglichen werden.
10.3 Erfolgt die Zahlung nicht wie vereinbart, so befindet sich der Käufer von Rechts wegen im Verzug. Ab diesem Moment schuldet der Käufer Strafzinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder pro angefangenem Monat auf den fälligen Betrag ab Beginn des Verzugs bis zum Tag der vollständigen Bezahlung.
10.4 In diesem Fall hat der Käufer alle tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen (Inkasso-) Kosten von Menken zu tragen. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15 % des Rechnungsbetrages mit einem Minimum von 700,-- EUR, der gerichtlich nicht anfechtbar ist.
10.5 Zahlungen des Käufers werden zunächst auf die fälligen Zinsen und Kosten und dann auf die Rechnungen mit der längsten Fälligkeit angerechnet, auch wenn der Käufer etwas anderes angibt.
10.6 Eine Verrechnung von Rechnungen ist ohne schriftliche Bestätigung durch Menken nicht gestattet.
Artikel 11 Eigentumsvorbehalt
11.1 die von Menken gelieferten Produkte bleiben Eigentum vom Menken, bis der Käufer alle seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Menken erfüllt hat. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt diese Verpflichtungen eingegangen wurden, ob die Verpflichtungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestanden bzw. erst nach Vertragsabschluss entstanden sind.
11.2 Der Käufer hat das Recht, die Produkte im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit zu verkaufen oder zu verarbeiten, sofern Menken nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich mitteilt, dass der Käufer die Produkte Menken unverzüglich zur Verfügung stellen muss.
11.3 Der Käufer ist verpflichtet, alle von Menken geplanten Maßnahmen zum Schutz ihres Eigentumsrechts bezogen auf die von ihr gelieferten Sachen zu unterstützen.
Artikel 12 Rückruf
12.1 Sofern dem Käufer ein Mangel an einem von Menken gelieferten Produkt bekannt wird, hat der Käufer Menken darüber unverzüglich alle wichtigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
12.2 Der Käufer hat alle von Menken in dieser Angelegenheit als notwendig erachteten Maßnahmen zu unterstützen. Dazu gehört auch ein von Menken veranlasster Rückruf, auch für den Fall, dass der Käufer die Produkte Dritten zur Verfügung gestellt hat.
12.3 Sofern der Käufer nach Zustimmung durch Menken die von Menken gelieferten Produkte abgeladen hat, wird der Käufer innerhalb von 24 Stunden nach dem Abladen Menken den entsprechenden Nachweis zukommen lassen.
12.4 Der Käufer wird alle Informationen über Mängel an einem von Menken gelieferten Produkt sowie alle Informationen über entsprechend getroffene bzw. zu treffende Maßnahmen vertraulich behandeln und in keinerlei Form an Dritte weitergeben, es sei denn, dass Menken diese Informationen nicht als vertraulich gekennzeichnet hat.
Artikel 13 Haftung
13.1 Die Haftung von Menken ist immer auf den Betrag begrenzt, der im Rahmen der von Menken abgeschlossenen Versicherung ausgezahlt wird. Dies gilt vorbehaltlich zwingendrechtlicher Bestimmungen zur Produkthaftung und Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von leitenden Angestellten/Mitarbeitern von Menken. Sofern und soweit unabhängig vom Grund keine Auszahlung aus dieser Versicherung erfolgt, so ist jede Haftung von Menken auf den Netto-Rechnungswert der nicht, nicht rechtzeitig bzw., mangelhaften gelieferten Produkte bis zu einem Höchstbetrag von 25.000,- EUR beschränkt.
13.2 Menken haftet niemals für indirekte Schäden des Käufers und/oder von Dritten, worunter auch Folgeschäden, entgangener Umsatz und Gewinn sowie immaterielle Schäden zu verstehen sind, die mit dem Vertrag, dem Ge- und Verbrauch der Produkte zusammenhängen oder sich daraus ergeben.
13.3 Menken haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden des Käufers und/oder von Dritten, die im Zusammenhang mit dem Symbol gemäß der Regelung in der International Article Numbering Association (EAN) stehen oder sich daraus ergeben. Der Käufer stellt Menken und ihre Mitarbeiter frei von allen Schäden aufgrund von Haftungsansprüchen Dritter, die direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar mit den von Menken gelieferten Produkten oder anderweitig mit dem/den zwischen dem Käufer und Menken geschlossenen Vertrag/Verträgen zusammenhängen.
Artikel 14 Höhere Gewalt
14.1 Sofern Menken aufgrund von höherer Gewalt nicht in der Lage ist, seine Lieferverpflichtungen zu erfüllen, wird Menken berechtigt sein, die Lieferung der Produkte bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, in dem der Zustand der höheren Gewalt beendet ist.
14.2 Dauert der Zeitraum, in dem Menken aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert wird, länger als einen Monat an, so sind beider Parteien zur vollständigen oder teilweisen Auflösung des Vertrages befugt, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zum Schadenersatz entsteht.
14.3 Unter höherer Gewalt wird eine Leistungsstörung verstanden, die Menken gemäß Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zugerechnet werden kann. Unter höherer Gewalt werden die Parteien in jedem Fall verstehen: Streik, Betriebsbesetzung, Brand, Wetterbedingungen, Missernte, Krankheit, Transporthindernisse, staatliche Maßnahme einschließlich der Im- und Exportmaßnahmen, Störung in der Anlieferung oder Versorgung mit Rohstoffen, Energie oder Betriebs- und Hilfsstoffe, Leistungsverzug der Lieferanten und Vertragspartner von Menken sowie Mängel an oder Beschädigung der Maschinen.
Artikel 15 Wiederverkauf
15.1 Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Lieferung der von Menken gelieferten Produkte berechtigt, sofern:
a: die Produkte in der für den Privatverbraucher bestimmten Verpackung geliefert werden
b: der Käufer mit seinem Abnehmer, sofern dieser berufs- oder gewerbsmäßig handelt, im Rahmen einer Kettenklausel vereinbart, dass die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen auch für den Abnehmer verbindlich sind und dass diese Verpflichtungen bei einem möglichen Weiterverkauf bzw. Lieferung wieder angegeben bzw. vereinbart werden müssen.
Artikel 16 Auflösung
16.1 Sofern der Käufer einer oder mehrerer Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, für ihn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, er einen (vorläufigen) gerichtlichen Zahlungsaufschub beantragt, die Auflösung seines Unternehmens veranlasst sowie sofern zu seinen Lasten eine Pfändung durchgeführt wird, hat Menken das Recht, die Durchführung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag ohne vorherige Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufzulösen. Diese Entscheidung liegt bei Menken, wobei ihr Anspruch auf Erstattung der Kosten und der Schäden erhalten bleibt.
16.2 Im Falle einer teilweisen Auflösung des Vertrages durch Menken hat der Käufer keinen Anspruch darauf, bereits von Menken erbrachte Leistungen rückgängig zu machen. Der Käufer ist zur Zahlung der bis zu dem Zeitpunkt von Menken erbrachten Leistungen verpflichtet.
16.3 Im Falle der Insolvenz oder des Zahlungsaufschubs hat der Käufer Menken unverzüglich darüber zu informieren. Der Vertrag muss einem Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter oder Treuhänder unverzüglich unter Hinweis auf die Eigentumsrechte von Menken vorgelegt werden.
Artikel 17 Verrechnungsklausel
Menken ist immer berechtigt, die (nicht) fälligen oder unter bestimmten Bedingungen geltenden Forderungen gegenüber dem Käufer mit (nicht) fälligen Gegenforderungen des Käufers gegenüber Menken zu verrechnen.
Artikel 18 Verpackung
18.1 Für die Lieferung ihrer Güter nutzt Menken Verpackungsmaterialien. Zur Verpackung zählen - unter anderem - Paletten und Kisten. Sofern Menken dafür Pfand berechnet, so wird die Verpackung zu dem dann geltenden Rechnungspreis zurückgenommen.
18.2 Die vom Käufer zurückzugebende Verpackung muss entsprechend sauber und ordentlich sein, damit sie - ohne weiteren Aufwand von Menken - für die Nutzung neuer Güter geeignet ist.
18.3 Soll die Rücksendung der Verpackung über Transportmittel von Menken erfolgen, so hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Verpackung für den Transport sortiert bereit steht.
18.4 Nicht von Menken gelieferte Verpackung wird nur zurückgenommen, sofern und soweit Menken die betreffenden Produkte selbst im Sortiment hat und die Verpackung in einem guten Zustand ist.
Artikel 19 Anwendbares Recht und Wahl des Gerichtsstands
19.1 Für alle Angebote und Verträge, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, gilt ausschließlich niederländisches Recht.
19.2 Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, Wien, 11. April 1980) findet keine Anwendung.
19.3 Alle Rechtsstreitigkeiten, die mit dem Rechtsverhältnis zwischen Menken und dem Käufer zusammenhängen, werden nur vor dem Gericht am Sitz von Menken verhandelt, es sei denn, dass zwingendrechtliche Bestimmungen etwas anderes vorschreiben.